Zu Ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2015 betreffend der Errichtung einer permanenten Geschwindigkeitsmessstelle auf der B317 darf ich Ihnen mitteilen, dass der Vollzug straßenpolizeilicher Vorschriften auf Grund verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Bestimmungen in Zuständigkeit der Länder fällt. Dem Bundesministerium für Inneres kommt hier keine Anordnungsbefugnis zu und kann daher auch kein Prüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen des Erlasses BMI-EE2040/0120-II/2/d/2012 einleiten bzw. durchführen. Das Bundesministerium für Inneres ist gemäß den Bestimmungen des oa Erlasses erst in der Realisierungsphase – nach behördlicher Entscheidung – eines Standortes einzubinden.
Die Entscheidung, ob ein derartiges Verfahren durchzuführen ist, obliegt der jeweilszuständigen Verkehrsbehörde, in Ihrem Fall der Bezirkshauptmannschaft Murau.
Ich darf Sie daher ersuchen, sofern dies nicht bereits erfolgte, Ihren Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach dem sogenannten „3-Stufenplan“ bei der Bezirkshauptmannschaft Murau einzubringen.
Das Bundesministerium für Inneres wird die Landespolizeidirektion Steiermark über Ihr Anliegen informieren und diese anweisen bis zu einer Entscheidung der Behörde in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde temporäre Überwachungsmaßnahmen zu setzen und im Falle der Einleitung eines Verfahren nach dem „3-Stufenplan“ Unterstützung zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen.
Für die Bundesministerin:
GenMjr Martin Germ