Sehr geehrte Mitglieder und UnterstützerInnen!

Erwartungsgemäß wurde unser Status eines anerkannten Umweltorganisation für weitere drei Jahre verlängert:

Dank Ihrer zum Teil schon langjährigen   

Vorerst möchte sich der Vorstand der BI Neumarkt in Stmk. bei Ihnen für Ihre Mitgliedschaft bedanken. Nur aufgrund Ihrer Bereitschaft sich in die „neue“ Liste einzutragen und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, ist es möglich, dass wir unseren Status einer anerkannten Umweltorganisation aufrecht erhalten können.

Unsere Liste umfasst mehr als das laut Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2018[1] nachzuweisende Mindesterfordernis von 100 Mitgliedern. Diese Liste ist zur Glaubhaftmachung für die Behörde bei einem Notar oder Rechtsanwalt treuhändig zu hinterlegen, d.h. die Namen werden aufgrund der Datenschutzneuordnung 2018 nicht offen gelegt.

Allgemeine Information:

„Mit der Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 80/2018 wurden die Bestimmungen betreffend die Anerkennung von Umweltorganisationen geändert. Es ist nunmehr auch eine regelmäßige Überprüfung bereits anerkannter Umweltorganisationen vorgesehen. Zudem wurde ein neues Anerkennungskriterium (Mindestanzahl von Mitgliedern) eingefügt.“ (Auszug aus dem Schreiben des BM für Nachhaltigkeit und Tourismus an die BI Neumarkt in Stmk., Juni 2019 )

Vorzulegen sind lt. Neuregelung u.a.:

  • Aktueller Auszug aus dem Vereinsregister bzw. dem Firmenbuch
  • Nachweis, dass der Umweltschutz der vorrangige Zweck der Umweltorganisation ist. Dies ist durch die geltenden Vereinsstatuten bzw. die geltende Stiftungserklärung nachzuweisen.
  • Die Umweltorganisation muss gemeinnützig tätig sein; dies ist durch eine aktuelle Bescheinigung der Finanzverwaltung gemäß §§ 35 und 36 BAO nachzuweisen, die sich auf die letzten 3 Jahre beziehen sollte.
  • Nachweise über den Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation. Es ist auf geeignete Weise darzulegen, in welchem Bundesland/ in welchen Bundesländern die Umweltorganisation in den letzten drei Jahren im Sinne des Umweltschutzes tätig war. Geeignete Nachweise können z.B. Berichte über bestimmte Projekte in Vereinszeitschriften, Berichterstattungen in Zeitungen oder Zeitschriften, Tätigkeitsberichte, die im Rahmen der Vollversammlung abgegeben werden usw. sein.

Die weiter bestehende Anerkennung als Umweltorganisation ermöglicht uns in der Steiermark und den angrenzenden Bundesländern tätig zu sein. Dies bedeutet u.a. für die BI Neumarkt in Stmk.:

  • Parteienstellung und Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wir sind u.a. auch berechtigt, Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zu richten.
  • Akteinsicht zu nehmen: Die Umsetzung der von Österreich 2005 ratifizierten

Åarhus-Konvention 1998 über den freien Zugang für alle EU-Bürgerinnen und Bürger zu Informationen über die Umwelt ist leider noch immer nicht vollzogen. Akteneinsicht für alle im Sinne einer Umweltdemokratie ist bedauerlicher Weise noch immer nicht gegeben und eine lange Geschichte der Verschleppung einer demokratischen Maßnahme.

Zu unseren derzeitigen bzw. bis vor kurzem laufenden Tätigkeiten und Interventionen [2]:

Rechtliche Unterstützung bei der Einbringung von Anträgen, Beschwerden, Rechtsmittel und Akteinsichtnahme bis hin zum Verfassungs-und Verwaltungsgerichtshof:

Unbedachter Autobahnbau S 36/S37:

S 36: Geplante Intervention der BI Neumarkt im UVP-Verfahren Abschnitt St. Peter ob Judenburg.

S 37: Ausbau der Klagenfurter Schnellstraße: Verfahren im Abschnitt St. Veit/Glan Nord –St. Veit/Glan Süd. Auch hier sind Beschwerden anhängig. Vor allem wird versucht weitere Bodenbeanspruchung zu vermeiden bzw. einzuschränken. Es laufen mehrere Enteignungsverfahren.

S 37 allgemein:

Der Gesamtausbau der Strecke Scheiflinger Ofen – St. Veit an der Glan ist derzeit nicht vorrangig im Interesse der ASFINAG, aktualisierte Ausbaupläne gibt es nicht. Wir haben uns seit der Regierungsbildung 2017 bemüht einen Termin beim damaligen Verkehrsminister Hofer zu bekommen. Dies war schon wie unter anderen Regierungen ein nicht mögliches Unterfangen. Es wurde entweder nicht oder sehr spät geantwortet und zahlreiche sinnlose bürokratische Auflagen haben schließlich die Sache ad absurdum geführt, nicht zuletzt deshalb, weil sich die Regierung selbst „ad absurdum“ geführt hat.

Die BI wollte folgenden Vorschlag unterbreiten: Die Rückgängigmachung der im Jahr 2006 in das Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommenen S 37. Damals wurde auf Initiative einiger kurzsichtiger Bürgermeister und LokalpolitikerInnen sowie der WK diese Aufnahme in die Wege geleitet. Die in der Folge durchgeführte strategische Prüfung ist nunmehr 13 Jahr alt und somit nicht mehr aussagekräftig. Eine UVP, Zweckmäßigkeitsprüfung oder das 2013 von Österreich ratifizierte Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention wurden niemals ins Auge gefasst. 2013 hieß es dann in einer Erklärung der ASFINAG, dass die Strecke der S 37 von Friesach nach Scheifling verworfen wurde, 2014 hat das Büro der damaligen Verkehrsministerin Bures ebensolches verlauten lassen. Derzeit ist in der Bundespolitik kein Interesse am Ausbau der S 37 in unserem Abschnitt zu erkennen, was ja auch als Positivum zu sehen ist, aber das Problem nicht löst.

Das Problem bzw. der Widerspruch dabei ist allerdings, dass

  • die ASFINAG aufgrund geltender Gesetzeslage gesetzlich verpflichtet ist dem BMVIT ein konkretes Projekt S 37 vorzulegen;
  • von der ASFINAG ständig fälschlich behauptet wird, ein Antrag für eine Heraus-nahme der S 37 aus dem Verzeichnis der Bundesstraßen nur auf politischer Ebene erfolgen kann! Die ASFINAG ist gem. SP-V Gesetz[3] Initiator und daher berechtigt Änderungsvorschläge einzureichen. Berechtigt dazu ist u.a. auch das Land;
  • Kärntner Landtagsabgeordnete noch immer Druck für einen Ausbau machen;
  • die ASFINAG im Bereich Judenburg – St. Georgen mit falschen Datensätzen die Bauquerschnitte anhebt (Zitat ASFINAG „optimistischer Ausbau“), offenbar in der Hoffnung auf weitere Verkehrszunahme. Wozu, wenn in Scheifling nach eigenen Aussagen Schluss ist;
  • die Verkehrszahlen der ASFINAG zeigen, dass schon 2017 zwischen St. Peter und Scheifling annähernd so viele LKW unterwegs waren, als die Schweiz für sämtliche Alpenpässe zulässt![4]

Die Herausnahme aus dem Bundestraßennetz hätte die Übernahme dieser Strecke durch die jeweiligen Länder zur Folge, die allerdings aus finanziellen Gründen kein Interesse daran haben und es vorziehen ganze Landstriche dem Autobahnbau zu opfern.

Die Übernahme durch die Länder wäre aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Mittel ein Garant dafür, dass es zu kleinräumigen Lösungen (Kreisverkehre, Erteilung und Vollstreckung weiterer Fahrverbote für LKWs zur Erhaltung des Straßenzustands, Entschärfung von bekannten häufigen Unfallstellen u.v.m.) kommt, damit würden besagte Straßenzüge umwelt- und anrainerschonender sowie vor allem sicherer werden.

Windindustrieanlagen, sogenannte „Windparks“, die aber keinesfalls ein Erholungsgebiet sind:

  • St. Georgen im Lavanttal, Windpark Koralpe: Hier hat das Amt der Kärntner Landesregierung eine UVP abgelehnt. Dagegen haben der Arbeitskreis zum Schutz der Koralpe und des Weststeirischen Hügellandes, die Bürgerinitiative Neumarkt in Steiermark sowie der Verein Protect- Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, alle vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH u.a. Beschwerde eingebracht.
  • Windindustrieanlage Kuchalm/Metnitz: Hier hat die BI Neumarkt die lokale Bürgerinitiative beratend unterstützt. Leider sind hier alle Bewilligungen seitens der Kärntner Landesregierung ergangen. Die lokale BI wird allerdings weiterkämpfen, um weitere Umweltschäden zu verhindern und die ihren Lebensraum im Rahmen des noch Möglichen zu schützen.
  • Stellungnahme der BI Neumarkt an die Stmk. Landesregierung (Juli 2019) hinsichtlich Sapro Wind-Novelle (Sachprogramm Wind), durch die unter Missachtung der Alpenkonvention zahlreiche steirische Bergkämme mit einer Vielzahl von Windrädern „bekrönt“ werden sollen. Dies ohne die geringste Anstrengung seitens der Politik energiesparende Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und unter Missbrauch der sensibler Alpenregionen als destruktive Energiequelle. Wie Sie ja bereits aus der Presse erfahren haben wurde in Pöls eine BI gegründet, um die weiteren geplanten Windindustrieanlagen von Pöls bis nach Unzmarkt nicht ungeprüft in Kauf zu nehmen.

Zur sehr umfangreichen Problematik der Windenergie werden wir in unserem nächsten Schreiben Stellung nehmen.

Schwere Umweltbeeinträchtigungen allgemein:

Beschwerden wurden zu folgenden Fällen eingebracht:

Görtschitztal/Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke: HCB -Umweltskandal

Treibacher Industrie AG: Änderung der Umschmelzanlage

Funder: Erweiterung der Müllverbrennungsanlage. Auf vermehrte Einbringung von gefährlichen Abfällen wurde bereits aufgrund rechtlicher Interventionen der BI Neumarkt und der AnrainerInnen als Parteien verzichtet.

Steinbruch Gurkerhube: Errichtung einer Motocrossbahn direkt angrenzend an ein Natura-2000-Gebiet.

Der Umfang dieses Informationsschreibens ist allerdings nötig, um die regionale Umweltproblematik zu erfassen. Es mag für viele von Ihnen ermüdend sein dies alles zu lesen, wir ersuchen trotzdem diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, da Sie ja als Mitglieder über unsere Tätigkeit Bescheid wissen sollten.

Rückfragen werden gerne schriftlich an bi-neumarkt@gmx.at entgegen genommen.

Mit freundlichen Grüßen

I. Kirchleitner für den Vorstand der BI Neumarkt

Neumarkt, am 29. Juli 2019


[1] Rechtsinformationssystem des Bundes: https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/80

[2] Anzumerken ist hier, dass der BI Neumarkt für ihr nicht unmittelbares regionales Engagement keine Kosten erwachsen. Diese werden von den unmittelbar betroffenen Bürgerinitiativen oder Privatpersonen getragen.

[3] Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich ( SP-V Gesetz)

[4] Diese Verkehrszahlen sind nicht real, da die ASFINAG entgegen der Dienstanweisungen des BMVIT die Verkehrszahlen nur von Montag bis Freitag und nicht den jahresdurchschnittlicher Verkehr, demnach auch Samstage und Sonntage heranzieht, was niedrigere, da reale Zahlen (LKW rd. -30%) bedeuten würde.

Related Posts